§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerbus Weyhe"; er hat seinen Sitz in der Gemeinde Weyhe. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs in der Gemeinde Weyhe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
a) Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes
"Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen und genehmigten
Linien im Gebiet der Gemeinde Weyhe in Kooperation mit der Weser-Ems Busverkehr
GmbH (WEB), Bremen, oder ihrer Rechtsnachfolgerin, die Inhaberin und Betriebsführerin
im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.
b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber
Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren
Umsetzung.
e) Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen
und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit
dem Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) oder seinem Rechtsnachfolger.
f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-FahrerInnen.
§
3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnan teile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern
sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert
ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen
Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche
Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes
Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
- Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher FahrerInnen
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des
Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds oder Auflösung
eines korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.
1. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss
des Kalenderjahres austreten. Somit muss die Kündigung spätestens
bis zum 30. November des Austrittsjahres (Datum des Poststempels) beim 1. Vorsitzenden
des Vereins eingehen. Die Beiträge sind bis zum Schluss des Kalenderjahres,
in dem der Austritt erklärt wurde, zu zahlen.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
a) Ausschließungsgründe sind insbesondere:
(i) Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.
(ii) Grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz
als KraftfahrerIn der Bürgerbusse.
(iii) Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur
Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder
erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
c) Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch
muss mit Begründung 4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über
den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
3. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund
der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten
unberührt.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden
entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§
7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der 3. Vorsitzenden
d) dem/der Kassenführer/in
e) dem/der Leiter/in des Fahrbetriebes
f) dem/der Schriftführer/in
g) bis zu drei Beisitzer/innen
- Die drei Vorsitzenden und der/die KassenführerIn bilden den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes
im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§
9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
- a) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der
Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins
abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen
aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden
Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
b) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus
einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einen Dritten gegenüber
vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse
von Mitgliedern
- Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß
§ 2.
§
10 Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen
die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines ¼
Jahres vorzunehmen. Gewählt ist der /die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl
der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl
gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl
bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.
§
11 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder
dem 3. Vorsitzenden einberufen.
- Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für
die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter des WEB, des VBN, der Gemeinde Weyhe
oder sonstiger Institutionen einladen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder – gemäß § 8 Abs. 1, davon 2 gemäß
§ 8 Abs. 2 anwesend sind.
§
12 Mitgliederversammlungen
- a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal
jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
b) Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen, welche als zugegangen
gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse
gerichtet wurde.
c) Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
d) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn
die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3
der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die gleichen Bestimmungen wie für die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§
13 Aufgaben und Beschluss der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Jahresbericht
b) Entlastung des/der Kassenführers/in
c) Entlastung des übrigen Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr
h) Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein
i) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
j) die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederver sammlung trägt
das Mitglied selbst.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-
und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als
abgelehnt.
- Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen
und Ankündigung in der Einladung erforderlich.
§
14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§
15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für
2 Jahre so, dass zum Geschäftsjahrwechsel jeweils ein alter und ein neuer
im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß §
8 Abs. 1 sein.
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des
Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende
des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen
Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen
werden kann.
- Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge
über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.
§
16 Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Weyhe unter der
Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über.
Weyhe, Dezember 2003
zuletzt geändert Mai 2011